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Rechtliches bei Bahnreisen Informationspflichten

Ich fühle mich unzureichend über meine Rechte informiert. Welche Informationen sind vom Unternehmen bereitzustellen?

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen.

Die gesamte Verpflichtung zur Information liegt nicht nur beim Unternehmen. Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie etwa Verspätungen und Zugausfälle zu informieren und angebotenen Mitteilungen zu beachten. Einer erhöhten Informationsverpflichtung sind die Unternehmen nachzukommen, wenn ihnen die Daten der Reisenden vorliegen (z.B. bei personenbezogenen Buchungen über das Internet), etwa mittels E-Mail oder SMS.

Die rechtliche Grundlage ist § 20 EisbBFG und Art. 8 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

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