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Fahrgastrechte

Wir sind stets um unsere Fahrgäste und ihre Rechte bemüht. Gemeinsam mit unseren Partnerverkehrsunternehmen und der unabhängigen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kümmern wir uns intensiv um die Lösung von Anfragen und Beschwerden.

Hier gelangen Sie direkt zum Formular für Verspätungsentschädigung:
TEILNAHMEFORMULAR

Weitere Infos finden Sie hier:


Rechtliches bei Bahn

Aufbehalten des Tickets

Wie lange muss ich mein Ticket behalten, bevor ich es wegwerfen kann?

Das Ticket muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge des Zielbahnhofes vom Fahrgast aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig.

Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Begleitung zum Zug

Ist es möglich, jemanden ohne Ticket bis zum Zug zu begleiten?

Ja, das ist zulässig. Wir empfehlen Ihnen bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs Ihre Begleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass Sie den Bahnsteig nicht nur betreten haben, sondern auch mit dem Zug gefahren sind, liegt beim Unternehmen.

Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 und § 14 EisbBFG.

Ticket und Ausweis bei Kontrollen

Muss ich ZugbegleiterInnen mein Ticket zeigen und mich ausweisen?

Auf Verlangen von ZugbegleiterInnen ist das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso haben Fahrgäste zur Identitätsfeststellung einen Ausweis vorzuweisen, wenn diese über kein gültiges Ticket verfügen.

Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Ausweispflicht für ZugbegleiterInnen

Müssen sich ZugbegleiterInnen ausweisen?

Auf Verlangen von Fahrgästen sind ZugbegleiterInnen verpflichtet, sich auszuweisen. Das kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen.

Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 EisbBFG.

Einbehaltung von Tickets

Bei einer Kontrolle wurde mein Ticket von einem der ZugbegleiterInnen einbehalten. Ist das zulässig?

Ja, ZugbegleiterInnen dürfen Ihr Ticket einbehalten, wenn z.B. der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht. Sie müssen Ihnen die Einbehaltung bestätigen, damit Sie im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder eines Gerichtsverfahrens einen Beweis haben.

Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 5 EisbBFG.

Strafzahlungen

Ich habe eine Strafe bekommen, die ich als ungerecht empfinde. Muss ich die Strafe einbezahlen?

Eine Strafe bzw. Fahrgeldnachforderung kann grundsätzlich ausgestellt werden, wenn sie keinen oder einen ungültigen Fahrschein mit sich führen. Wenn Sie die Strafe als ungerecht empfinden, können Sie binnen einem Monat Einspruch bei dem betroffenen Bahnunternehmen oder im Verkehrsverbund einreichen. Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der Strafausstellung. Das Unternehmen hat einen fristgerecht erfolgten Einspruch zumindest einmal zu beantworten, bevor weitere Maßnahmen (z.B. Einschaltung eines Inkassounternehmens) veranlasst werden dürfen.

Gelangt Ihre Zahlung nicht fristgerecht ein, muss Sie das Unternehmen einmal mahnen, bevor weitere Maßnahmen gesetzt werden können.

Können Sie nachweisen, dass Sie ein gültiges personalisiertes Ticket besitzen, muss die Höhe der Strafe auf maximal 10 Prozent der Forderung reduziert werden. Es wird empfohlen, so schnell wie möglich Kontakt mit dem Bahnunternehmen bzw. Verkehrsverbund aufzunehmen.

Die rechtliche Grundlage ist § 15 EisbBFG.

Rechte bei Zugverspätung, Zugausfall und Räumung des Zuges wegen Überfüllung

Mein Zug hatte Verspätung bzw. ist ausgefallen oder der Zug wurde wegen Überfüllung geräumt. Was sind meine Rechte?

Im Fall, dass der Zug mehr als 60 Minuten Verspätung hat und/oder der letzte Anschlusszug verpasst wurde oder der letzte Zug ausgefallen ist oder der Zug aufgrund einer Überfüllung geräumt wurde, gelten folgende Optionen:

  • Auf die Weiterfahrt verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises beantragen. Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten.

  • Die Fahrt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen (soweit das möglich ist) fortsetzen.

  • Die Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten, die Frist beginnt mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Zusätzlich gilt, dass gegebenenfalls die Geltungsdauer der Fahrausweise zu verlängern ist bzw. diese für alternative Beförderungswege gültig geschrieben werden.

  • In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi zu nutzen, wenn Sie den letzten Anschlusszug verpasst haben. Grundsätzlich werden die angefallenen angemessenen Kosten ersetzt. Der im Vorort- und Regionalverkehr innerhalb Österreich festgelegte Höchstbetrag für eine Übernachtung beträgt jedoch maximal 100,- Euro pro Person und für eine Taxifahrt maximal EUR 65,- Euro pro Person. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich vorher an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen zu wenden.

  • Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind dem Fahrgast Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.

  • Eine Entschädigung steht dem Fahrgast auch bei einem "Durchgangsticket", welches die Nutzung von Regionalverkehrszügen in Verbindung mit Fernverkehrszügen umfasst, zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schienenpersonenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben werden.

Die rechtliche Grundlage ist Art. 12, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 sowie § 2 und § 8 EisbBFG.

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. Es wird empfohlen, sich vom Bahnunternehmen eine Bestätigung über die Verspätung oder den ausgefallenen Zug ausstellen zu lassen.

Nähere Informationen dazu sind unter den folgenden Links abrufbar:

ÖBB-Personenverkehr AG (Link: ÖBB-Personenverkehr AG)

DB Regio AG (Link: DB Regio AG)

Verspätungsentschädigung für VVT KlimaTickets BesitzerInnen

Welche Rechte hat man mit VVT KlimaTickets? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

Fahrgäste, die über ein gültige VVT KlimaTickets verfügen, haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie überwiegend Eisenbahnen (mehr als 50% aller Fahrten) benützen und wenn auf den von ihnen verwendeten Eisenbahnstrecken während der zumindest 6-monatigen Geltungsdauer ihres VVT KlimaTickets wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle im Nah- oder Regionalverkehr auftreten.

Für alle Bahnunternehmen in Österreich im Regionalverkehr gilt ein gesetzlich festgelegter Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent für Züge. Der Pünktlichkeitsgrad wird für den gesamten Geltungsbereich des Tickets herangezogen.

Wird der Pünktlichkeitsgrad in zumindest einem Geltungsmonat unterschritten, erhalten Betroffene den zustehenden Betrag in Höhe von zehn Prozent des auf den Monat entfallenen Fahrpreises des Bahnanteils rückerstattet.

Der exakte Pünktlichkeitsgrad der letzten 18 Monate ist auf den Websites der Bahnunternehmen einsehbar. Damit ist es möglich, die Pünktlichkeit bzw. Entschädigungsansprüche jederzeit selbst zu überprüfen.

Die Entschädigung wird automatisch nach Ende der Gültigkeitsdauer der Jahreskarte vom jeweiligen Bahnunternehmen geleistet. Alle Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des VVT KlimaTickets beim Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden.

In diesem Sinne haben die betreffenden in Tirol fahrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (kurz: EVU) Entschädigungsregelungen getroffen und ihre Tarif- und Beförderungsbestimmungen angepasst.

In Österreich wurden gesetzliche Regelungen (Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte vom 1. Juli 2013, BGBl. I Nr. 40/2013 idF BGBl. I Nr. 114/2024) betreffend die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen.

Nähere Informationen dazu sind unter den folgenden Links abrufbar:

ÖBB Personenverkehr AG

DB Regio AG

Anmelden eines Verspätungsentschädigungsverfahrens

Um diese Entschädigungsregelung gemeinsam mit dem EVUs umsetzen zu können, benötigen wir durch Ausfüllen eines Teilnahmeformulars einige zusätzliche Angaben der VVT KlimaTickets KundInnen. Ohne diese Angaben ist eine Teilnahme am Verspätungsentschädigungsverfahren der Eisenbahnverkehrsunternehmen leider nicht möglich, wobei die Angaben unrichtiger Daten dazu führen, dass eine etwaige Entschädigungsverbindlichkeit wegfällt.

Folgende Broschüre gibt einen Überblick über die aktuellen Rechte und Pflichten der Bahn-Fahrgäste:

Folder Fahrgastrechte

Wenn Sie am Verspätungsentschädigungsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte nachfolgendes Formular aus. Der VVT wird Ihre Informationen an das zuständige Eisenbahnunternehmen weiterleiten. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn Ihr VVT KlimaTicket bereits gültig ist. Eine Anmeldung ist nur sinnvoll, wenn 10% des Monatsanteiles Ihrer Ticketkosten jenen Mindestbetrag, der zur Auszahlung gelangt (derzeit € 4,00) nicht unterschreiten.

Achtung dieses Teilnahmeformular gilt nicht für KlimaTicket Österreich BesitzerInnen.

*Wenn Sie über ein KlimaTicket Österreich verfügen, wenden Sie sich bitte an die ÖBB. Mehr Infos dazu siehe nächster Abschnitt: Verspätungsentschädigung weitere KlimaTickets.

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Klimaticket Österreich

Das Klimaticket Österreich ist ein Produkt der One Mobility Ticketing GmbH, einer 100% Tochter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Wenn der für alle Bahnunternehmen in Österreich gesetzlich festgelegte Pünktlichkeitsgrad von 93 Prozent  für Züge im Regional- und Fernverkehr in mindestens einem Monat nicht erreicht wird, erhalten Betroffene am Ende der Gültigkeitsdauer der Jahreskarte eine Entschädigung beim jeweiligen Bahnunternehmen.

Die Fahrgastrechte bei Verspätung und Ausfall sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Klimaticket Österreich und im "Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich" (Punkt A.5.4.) geregelt. Bitte geben Sie beim Kauf des Klimaticket Österreich Ihre Einwilligung, dass das BMK der ÖBB Ihre personenbezogenen Daten für die Abwicklung Ihrer Fahrgastrechte zur Verfügung stellt. Ohne diese Einwilligung können Sie an diesem Entschädigungsverfahren nicht teilnehmen.

Die ÖBB stellt allen Klimaticket-KundInnen unter ÖBB Fahrgastrechte die Anmeldemöglichkeit zum automatisierten Entschädigungsverfahren zur Verfügung.

Da allfällige Entschädigungsbeträge erst am Ende der Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich mit einer einmaligen Auszahlung überwiesen werden, haben Sie als Kund:in keinen Nachteil daraus, dass die Anmeldung erst dann möglich sein wird. Die Anmeldung gilt selbstverständlich für die gesamte Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich.


Verspätungsentschädigung Einzel- und Wochenticket

Welche Rechte hat man mit einem Einzel- oder Wochenticket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

Für Einzelticket - derzeit in Österreich nur im Fernverkehr - bedeutet das: Bei mehr als 60 Minuten Verspätung erhalten Sie 25 %, ab 120 Minuten Verspätung 50 % des Ticketpreises zurück. Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.

Für Wochentickets (dies gilt auch für Wochentickets in einem Verkehrsverbund) können die Unternehmen und Verkehrsverbünde die Entschädigungshöhe selbst festlegen. Das größte österreichische Bahnunternehmen, die ÖBB-Personenverkehr, entschädigt pauschal 1,50 Euro je Verspätung über 20 Minuten. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782.

BesitzerInnen von KlimaTickets und Zeittickets müssen sich auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen über die Bedingungen zur Entschädigung informieren, in einigen Fällen (z.B. bei dem ÖBB-Personenverkehr bei Wochentickets bzw. bei der Österreichcard) sind dazu Verspätungsbestätigungen vorzulegen. Eine Entschädigung muss erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt werden. Darunter kann das Unternehmen eine Entschädigung ausschließen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus allen anderen Zeittickets erfolgt unterschiedlich (z.B. mittels Sammlung von Verspätungsbestätigungen) und ist auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen ersichtlich.

Verspätungsentschädigung Monatsticket

Welche Rechte hat man mit einem Monatsticket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

Es gelten für Monatskarten die Bestimmungen für VVT Klima Tickets.

Dies bedeutet, dass auch für Monatskarten ein pauschaler Pünktlichkeitsgrad gilt. Bei Unterschreitung des Pünktlichkeitsgrades von 95 Prozent im Regionalverkehr besteht Anspruch auf eine Entschädigung.

Im Gegensatz zur Regelung bei Jahreskarten muss eine Entschädigung von Monatskarten aktiv beim Bahnunternehmen beantragt werden. Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites den jeweils erreichten Pünktlichkeitsgrad der letzten 18 Monate zu veröffentlichen, um es Fahrgästen zu ermöglichen den Anspruch auf Entschädigung zu prüfen.

Die Unternehmen können einen Mindestentschädigungsbetrag festlegen, der höchstens vier Euro pro Fahrkarte betragen darf. Darunter können sie eine Entschädigung ablehnen.

Die rechtlichen Grundlagen sind § 5 EisbBFG und Art. 19 der Verordnung (EU) 2021/782.

Stornierung, Rückgabe und Erstattung

Ich kann mein Ticket nicht verwenden. Erhalte ich das Geld zurück? Fallen Gebühren an?

Einzeltickets können Sie grundsätzlich vor dem ersten Geltungstag zurückgeben.
Zeittickets können Sie auch während der Geltungsdauer zurückgegeben. Die Erstattung erfolgt teilweise, das bedeutet nur für jenen Zeitraum, ab dem das Ticket nicht mehr genutzt wird.
Für die Rücknahme der Tickets kann das Unternehmen eine adäquate Bearbeitungsgebühr verlangen. Liegt das Verschulden beim Unternehmen, z.B. bei einem Zugausfall und kann das Ticket innerhalb des Gültigkeitszeitraum nicht mehr verwendet werden, darf von Unternehmensseite keine Gebühr eingehoben werden.
Die Zahlung einer Erstattung muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen erfolgen.

Die rechtliche Grundlage ist § 9 EisbBFG und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/782.

Fristen bei Antrag auf Entschädigung

Ich habe einen Antrag auf Entschädigung gestellt und noch keine Rückmeldung erhalten. Ist vom Unternehmen eine Frist einzuhalten?

Fahrgäste, die eine Beschwerde an ein Bahnunternehmen richten wollen, müssen dies binnen drei Monate nach dem Vorfall tun. Gemäß der EU-Fahrgastrechteverordnung hat das Bahnunternehmen einen Monat Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten und die Auszahlung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des vollständigen Antrages beim Bahnunternehmen zu laufen.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 19 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2021/782 und § 20 Abs. 8 EisbBFG und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782.

Tarifinformationen

Ich möchte mich über die wichtigsten Tarife informieren. Wo finde ich diese?

Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbünde müssen Fahrpläne und Tarife auf ihrer Website veröffentlichen oder sonst in barrierefreier Form zugänglich machen. Auch muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf der Website zur Verfügung gestellt werden. Die aktuellen Tarifbestimmungen erhalten Sie unentgeltlich an den Personenschaltern der Bahnunternehmen oder Verkehrsverbünde.
Grundsätzlich muss es auch auf Bahnhöfen und in Zügen die Möglichkeit zur Einsicht in eine Zusammenfassung der Tarifbestimmungen geben.
Die rechtliche Grundlage ist § 12 und 13 Abs. 8 EisbBFG und Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/782.

Informationspflichten

Ich fühle mich unzureichend über meine Rechte informiert. Welche Informationen sind vom Unternehmen bereitzustellen?

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. Reiseinformationen sind nach Möglichkeit in Echtzeit bereitzustellen.
Die gesamte Verpflichtung zur Information liegt nicht nur beim Unternehmen. Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie etwa Verspätungen und Zugausfälle zu informieren und angebotenen Mitteilungen zu beachten. Einer erhöhten Informationsverpflichtung sind die Unternehmen nachzukommen, wenn ihnen die Daten der Reisenden vorliegen (z.B. bei personenbezogenen Buchungen über das Internet), etwa mittels E-Mail oder SMS.
Die rechtliche Grundlage ist § 20 EisbBFG und Art. 9 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2021/782

Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr?

Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren, bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern. Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen.
Grundsätzlich müssen Bahnunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Diese haben insbesondere das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal kostenlose Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen usw.) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Reiseantritt zu erkundigen, ob Ihnen auf Ihrem gewünschten Start- und Zielbahnhof die entsprechenden Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt bzw. welche Alternativen angeboten werden können.

Informationen über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Haltestellen und Zügen erhalten Sie von den Bahnunternehmen (z. B. am Fahrkartenschalter oder telefonisch), dem Bahnhofsbetreibenden oder den ReiseveranstalterInnen. Für den Anspruch auf Hilfeleistungen ist grundsätzlich kein Nachweis vorzulegen.

Was ist bei Verweigerung der Beförderung von Menschen mit Behinderung?
Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen, die Ablehnung zu erklären.

Besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis?
Es besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis. Manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. mindestens 70 Prozent bei der ÖBB) bzw. durch das Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Eine rechtliche Verpflichtung für verbilligte Tickets gibt es für Unternehmen jedoch nicht.
Bahnunternehmen sind insbesondere verpflichtet, erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen usw.) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde zu befördern.

Anmeldung von Hilfeleistungen

Müssen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung angemeldet werden?

Müssen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung angemeldet werden?

Damit Sie optimal betreut werden können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).
Bei Fahrten, die aus mehreren Teilstrecken bestehen bzw. wenn verschiedene Unternehmen involviert sind, empfehlen wir Ihnen die vollständigen Daten, wie z. B. Fahrplan, an welchen Bahnhöfen Sie die Hilfeleistungen benötigen usw. bei allen Unternehmen bekannt zu geben. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Wie sieht es mit der Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen aus?

Sollten Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen, Assistenzhunde oder andere Mobilitätshilfen beschädigt oder verletzt werden, so haftet das Unternehmen für den Verlust, die Beschädigung bzw. die Verletzung und muss Schadenersatz leisten. Dies gilt dann, wenn der Schaden vom Bahnunternehmen bzw. Bahnbetreiber verursacht wurde.

Der Schadenersatz umfasst die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der beschädigten Mobilitätshilfe bzw. die Behandlungs- oder Wiederbeschaffungskostet des Assistenzhundes.

Das Unternehmen muss zügig alle zumutbaren Bemühungen vornehmen, um einen sofort benötigten (vorübergehenden) Ersatz für beschädigte Mobilitätshilfen bzw. verletzte Assistenzhunde zur Verfügung zu stellen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 25 der Verordnung (EU) 2021/782, die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

Diskriminierungen

Was ist in Fällen von (möglichen) Diskriminierungen zu tun?

​In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen.

Was ist in Fällen von (möglichen) Diskriminierungen zu tun?

In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen.



Rechtliches bei Busreisen

Gültigkeit von Fahrgastrechten

In welchen Bussen gelten Fahrgastrechte?
Die Rechte von Busfahrgästen sind grundsätzlich gültig, wenn:

  • Ein Fahrplan veröffentlicht ist und es sich somit um eine Linienbusfahrt handelt.
  • Der Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.Die Strecke mindestens 250 Kilometer lang ist.
  • Der Großteil der Strecke innerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt wird bzw. keine Haltestelle auf der Strecke außerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011 und aus § 32a KflG.

Eingeschränkte Gültigkeit von Fahrgastrechten

Wann ist eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen gegeben?

Eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen ist gegeben, wenn:

  • Die Strecke unter 250 Kilometer lang ist.
  • Der Bus den Großteil der Strecke außerhalb der EU (bzw. des EWR) zurücklegt und mindestens eine Haltestelle außerhalb der EU bzw. des EWR liegt.

Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Entschädigung bei Verspätung oder Annullierung

Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder verspätet ist?
Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 90 Minuten verspätet ist?

  • Bei einer Busannullierung oder einer Busverspätung von mehr als 90 Minuten (und wenn die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) sind den Fahrgästen Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.
  • Wenn ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr nötig ist, muss Fahrgästen eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft organisiert werden. Unternehmen können den Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 80 Euro pro Person und die Höchstdauer auf zwei Nächte begrenzen.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorher an das jeweilige Unternehmen zu wenden.

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 21 der Verordnung (EU) 181/2011.

Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 120 Minuten verspätet ist?

  • Auf die Weiterreise verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises beantragen.
  • Die Fahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen fortsetzen.
  • Zusätzliche Erstattungsansprüche von 50 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises entstehen, wenn das Beförderungsunternehmen nicht die Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung des Fahrpreises anbietet.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, sich vom Busunternehmen eine Bestätigung über die Busverspätung oder den Busausfall ausstellen zu lassen.

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 19 der Verordnung (EU) 181/2011.

Fristen für Entschädigung & Erstattung

Ich habe mich an das Unternehmen gewandt, aber keine Rückmeldung erhalten. Sind hier Fristen einzuhalten?
Fahrgäste, die eine Beschwerde an ein Unternehmen richten wollen, müssen dies binnen drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Beförderung tun. Das Unternehmen hat dann einen Monat Zeit, erstmals zu antworten und bekannt zu geben, ob es der Beschwerde stattgibt, sie ablehnt oder sie noch bearbeiten wird. Eine endgültige Antwort muss binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde gegeben werden.

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 27 der Verordnung (EU) 181/2011.

Informationspflichten

Welche Informationspflichten haben Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber und Fahrgäste?
Fahrgäste sind vom Unternehmen oder gegebenenfalls vom Busbahnhofbetreiber über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg) zu erfolgen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 20 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Rechte für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Müssen Hilfeleistungen von Menschen mit Behinderung im Busverkehr angemeldet werden?
Damit sich die Unternehmen darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 36 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrtszeit einfinden. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung für Menschen mit Behinderung zu leisten.

Anmeldung von Hilfeleistungen

Müssen Hilfeleistungen von Menschen mit Behinderung im Busverkehr angemeldet werden?
Damit sich die Unternehmen darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 36 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrtszeit einfinden. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung für Menschen mit Behinderung zu leisten.

Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Was ist bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen seitens MitarbeiterInnen des Unternehmens zu tun?
Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von MitarbeiterInnen des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern es machbar ist, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Diskriminierungen

Was ist bei möglichen Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu tun?
In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen.


Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)

Die unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) unterstützt Passagiere, die mit der Entscheidung des Bahnunternehmens bzw. des Verkehrsverbundes nicht einverstanden sind. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle sorgt sie im Streitfall für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen (z. B. bei Verspätungen, Annullierungen). Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular, www.apf.gv.at, ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.