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Barrierefreiheit Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Was ist bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen seitens MitarbeiterInnen des Unternehmens?

Im Busverkehr
Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von MitarbeiterInnen des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern es machbar ist, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Im Bahnverkehr
Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen z.B. durch MitarbeiterInnen des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Haftet das Bahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe (z.B. Rollator, Gehgestell, Rollstuhl, usw.), dann ist dafür keine Begrenzung der Haftungshöhe zulässig.

Die rechtlichen Grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Verordnung VO (EU) Nr. 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

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