Rechtliches bei Bahnreisen Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr?
Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren, bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern. Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel seit dem Jahr 2016 grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen.
Grundsätzlich müssen Bahnunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Diese haben insbesondere das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal kostenlose Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen usw.) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Reiseantritt zu erkundigen, ob Ihnen auf Ihrem gewünschten Start- und Zielbahnhof die entsprechenden Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt bzw. welche Alternativen angeboten werden können. Informationen über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Haltestellen und Zügen erhalten Sie von den Bahnunternehmen (z. B. am Fahrkartenschalter oder telefonisch), dem Bahnhofsbetreibenden oder den ReiseveranstalterInnen. Für den Anspruch auf Hilfeleistungen ist grundsätzlich kein Nachweis vorzulegen.
Was ist bei Verweigerung der Beförderung von Menschen mit Behinderung?
Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen, die Ablehnung zu erklären.
Besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis?
Es besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis. Manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. mindestens 70 Prozent bei der ÖBB) bzw. durch das Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Eine rechtliche Verpflichtung für verbilligte Tickets gibt es für Unternehmen jedoch nicht.
Bahnunternehmen sind insbesondere verpflichtet, erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen usw.) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde zu befördern.