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Rechtliches bei Bahnreisen Rechte bei Zugverspätung, Zugausfall und Räumung des Zuges wegen Überfüllung

Mein Zug hatte Verspätung bzw. ist ausgefallen oder der Zug wurde wegen Überfüllung geräumt. Was sind meine Rechte?

Im Fall, dass der Zug mehr als 60 Minuten Verspätung hat und/oder der letzte Anschlusszug verpasst wurde oder der letzte Zug ausgefallen ist oder der Zug aufgrund einer Überfüllung geräumt wurde, gelten folgende Optionen:

  • Auf die Weiterfahrt verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises beantragen. Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten.
  • Die Fahrt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen (soweit das möglich ist) fortsetzen.
  • Die Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt  fortsetzen, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten, die Frist beginnt mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Zusätzlich gilt, dass gegebenenfalls die Geltungsdauer der Fahrausweise zu verlängern ist bzw. diese für alternative Beförderungswege gültig geschrieben werden.
  • In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi zu nutzen, wenn Sie den letzten Anschlusszug verpasst haben. Grundsätzlich werden die angefallenen angemessenen Kosten ersetzt. Der im Vorort- und Regionalverkehr innerhalb Österreich festgelegte Höchstbetrag für eine Übernachtung beträgt jedoch maximal 100,- Euro pro Person und für eine Taxifahrt maximal EUR 65,- Euro pro Person. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich vorher an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen zu wenden.
  • Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind dem Fahrgast Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.
  • Eine Entschädigung steht dem Fahrgast auch bei einem "Durchgangsticket", welches die Nutzung von Regionalverkehrszügen in Verbindung mit Fernverkehrszügen umfasst, zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schienenpersonenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben werden. 

Die rechtliche Grundlage ist Art. 12, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2021/782 sowie § 2 und § 8 EisbBFG.

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. Es wird empfohlen, sich vom Bahnunternehmen eine Bestätigung über die Verspätung oder den ausgefallenen Zug ausstellen zu lassen.

Nähere Informationen dazu sind unter den folgenden Links abrufbar:

ÖBB-Personenverkehr AG 

DB Regio AG 

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