Fahrgastrechte
Wir sind stets um unsere Fahrgäste und ihre Rechte bemüht. Gemeinsam mit unseren Partnerverkehrsunternehmen und der unabhängigen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kümmern wir uns intensiv um die Lösung von Anfragen und Beschwerden.
Rechtliches bei Bahnreisen
Aufbehalten des Tickets |
Wie lange muss ich mein Ticket behalten, bevor ich es wegwerfen kann? Das Ticket muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs des Zielbahnhofes vom Fahrgast aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig. |
Begleitung zum Zug |
Ist es möglich, jemanden ohne Ticket bis zum Zug zu begleiten? Ja, das ist zulässig. Wir empfehlen Ihnen bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs Ihre Begleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass Sie den Bahnsteig nicht nur betreten haben, sondern auch mit dem Zug gefahren sind, liegt beim Unternehmen. |
Ticket und Ausweis bei Kontrollen |
Muss ich ZugbegleiterInnen mein Ticket zeigen und mich ausweisen? Auf Verlangen von ZugbegleiterInnen ist das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso haben Fahrgäste zur Identitätsfeststellung einen Ausweis vorzuweisen, wenn diese über kein gültiges Ticket verfügen. |
Ausweispflicht für ZugbegleiterInnen |
Müssen sich ZugbegleiterInnen ausweisen? Auf Verlangen von Fahrgästen sind ZugbegleiterInnen verpflichtet, sich auszuweisen. Das kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen. |
Einbehaltung von Tickets |
Bei einer Kontrolle wurde mein Ticket von einem der ZugbegleiterInnen einbehalten. Ist das zulässig? Ja, ZugbegleiterInnen dürfen Ihr Ticket einbehalten, wenn z.B. der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht. Sie müssen Ihnen die Einbehaltung bestätigen, damit Sie im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder eines Gerichtsverfahrens einen Beweis haben. |
Strafzahlungen |
Ich habe eine Strafe bekommen, die ich als ungerecht empfinde. Muss ich die Strafe einbezahlen? Eine Strafe bzw. Fahrgeldnachforderung kann grundsätzlich ausgestellt werden. Wenn Sie die Strafe als ungerecht empfinden, können Sie binnen einem Monat Einspruch bei dem betroffenen Bahnunternehmen oder im Verkehrsverbund einreichen. Das Unternehmen hat diesen zumindest einmal zu beantworten, bevor weitere Maßnahmen (z.B. Einschaltung eines Inkassounternehmens) veranlasst werden dürfen. |
Rechte bei Zugverspätung bzw. Zugausfall |
Mein Zug hatte Verspätung bzw. ist ausgefallen. Was sind meine Rechte? Im Fall, dass der Zug mehr als 60 Minuten Verspätung hat und/oder der Anschlusszug verpasst wurde oder der Zug ausgefallen ist, gelten folgende Optionen:
Die rechtliche Grundlage ist Art. 15, 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie § 2 und § 8 EisbBFG. Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. Es wird empfohlen, sich vom Bahnunternehmen eine Bestätigung über die Verspätung oder den ausgefallenen Zug ausstellen zu lassen. |
Verspätungsentschädigung für VVT KlimaTicket Tirol BesitzerInnen |
Welche Rechte hat man mit einem VVT KlimaTicket Tirol? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend? Fahrgäste, die über ein gültiges VVT KlimaTicket Tirol* verfügen, haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie überwiegend Eisenbahnen (mehr als 50% aller Fahrten) benützen und wenn auf den von ihnen verwendeten Eisenbahnstrecken während der Geltungsdauer ihres KlimaTickets Tirol wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle im Nah- oder Regionalverkehr auftreten. In Österreich wurden gesetzliche Regelungen (Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte vom 1. Juli 2013, BGBl. I Nr. 40/2013) betreffend die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen.
Nähere Informationen dazu sind unter den folgenden Links abrufbar: Anmelden eines Verspätungsentschädigungsverfahrens Folgende Broschüre gibt einen Überblick über die aktuellen Rechte und Pflichten der Bahn-Fahrgäste: Wenn Sie am Verspätungsentschädigungsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte nachfolgendes Formular aus. Der VVT wird Ihre Informationen an das zuständige Eisenbahnunternehmen weiterleiten. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn Ihr KlimaTicket Tirol bereits gültig ist. Eine Anmeldung ist nur sinnvoll, wenn 10% des Monatsanteiles Ihrer Ticketkosten jenen Mindestbetrag, der zur Auszahlung gelangt (derzeit € 4,00) nicht unterschreiten. Achtung dieses Teilnahmeformular gilt nicht für KlimaTicket Österreich BesitzerInnen. |
Verspätungsentschädigung weitere KlimaTickets |
Welche Rechte hat man mit einem KlimaTicket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend? BesitzerInnen von KlimaTickets haben im Fall von häufigen Zugverspätungen bzw. Zugausfällen (Stadtverkehr ist ausgenommen) Anspruch auf Entschädigung. Im Regionalverkehr gilt ein Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent. Bahnunternehmen, wie etwa die WESTbahn, die nur im Fernverkehr tätig sind, legen ihren Pünktlichkeitsgrad grundsätzlich selbst fest. Derzeit gilt bei der WESTbahn der Pünktlichkeitsgrad von 90,01 Prozent. Klimaticket Österreich Die ÖBB bereitet die Anmeldemöglichkeit zum automatisierten Entschädigungsverfahren der ÖBB momentan vor, sie wird ab etwa Mitte 2022 für alle Klimaticket-KundInnen unter http://www.oebb.at/fahrgastrechte zur Verfügung stehen. Da allfällige Entschädigungsbeträge erst am Ende der Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich mit einer einmaligen Auszahlung überwiesen werden, haben Sie als Kund:in keinen Nachteil daraus, dass die Anmeldung erst dann möglich sein wird. Die Anmeldung gilt selbstverständlich für die gesamte Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich. Verbund-KlimaTicket Wenn der für alle Bahnen in Österreich (Ausnahme: WESTbahn) per Gesetz festgelegte Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent (den konkret geltenden Pünktlichkeitsgrad finden Sie auf der Website des Bahnunternehmens) in einem Monat nicht erreicht wird, erhalten Sie einmal im Jahr am Ende der Gültigkeitsdauer Ihres KlimaTickets eine Entschädigung auf das von Ihnen bekannt gegebene Bankkonto überwiesen. Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Sie sich angemeldet haben bzw. wenn ja, ob Ihre Daten (Strecke, Kontodaten, usw.) stimmen. Die Bahnunternehmen veröffentlichen die monatlichen Pünktlichkeitsgrade auf ihren Websites. Damit ist es für Fahrgäste möglich, die Pünktlichkeit zu überprüfen. Verbund-KlimaTicket BesitzerInnen müssen bei Erwerb ihres KlimaTickets darauf achten, dass sie sich für die Entschädigung anmelden. Vom jeweiligen Bahnunternehmen oder der KlimaTickets ausgebenden Stelle wird nach Kauf des KlimaTickets ein Informations- und Anmeldungsschreiben bezüglich der Entschädigung übermittelt. Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt bei Verbund-KlimaTicket nach Anmeldung beim Verkehrsverbund durch Zustimmung zur Datenweitergabe an das jeweilige Bahnunternehmen. Von diesem werden BesitzerInnen von KlimaTickets schriftlich aufgefordert, ihre Daten anzugeben, um automatisch nach Ablauf des KlimaTickets entschädigt zu werden. Sonstige KlimaTickets („ÖBB-Österreichcard“, WESTbahn-Jahresnetz-Tickets und andere Bahnunternehmen)
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Verspätungsentschädigung Einzel-, Wochen-, Monatsticket |
Welche Rechte hat man mit einem Einzel-, Wochen- oder Monatsticket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend? Für Einzelticket – derzeit in Österreich nur im Fernverkehr – bedeutet das: Bei mehr als 60 Minuten Verspätung erhalten Sie 25 %, ab 120 Minuten Verspätung 50 % des Ticketpreises zurück. Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt. BesitzerInnen von KlimaTickets und Zeitickets müssen sich auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen über die Bedingungen zur Entschädigung informieren, in einigen Fällen (z.B. bei der ÖBB-Personenverkehr bei Wochen- und Monatstickets bzw. bei der Österreichcard) sind dazu Verspätungsbestätigungen vorzulegen. Eine Entschädigung muss erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt werden. Darunter kann das Unternehmen eine Entschädigung ausschließen. |
Stornierung, Rückgabe und Erstattung |
Ich kann mein Ticket nicht verwenden. Erhalte ich das Geld zurück? Fallen Gebühren an? Einzeltickets können Sie grundsätzlich vor dem ersten Geltungstag zurückgeben. |
Fristen bei Antrag auf Entschädigung |
Ich habe einen Antrag auf Entschädigung gestellt und noch keine Rückmeldung erhalten. Ist vom Unternehmen eine Frist einzuhalten? Gemäß der EU-Fahrgastrechteverordnung hat das Bahnunternehmen einen Monat Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten und die Auszahlung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des vollständigen Antrages beim Bahnunternehmen zu laufen. |
Tarifinformationen |
Ich möchte mich über die wichtigsten Tarife informieren. Wo finde ich diese? Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbünde müssen Fahrpläne und Tarife auf ihrer Website veröffentlichen. Auch muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf der Website zur Verfügung gestellt werden. Die aktuellen Tarifbestimmungen erhalten Sie unentgeltlich an den Personenschaltern der Bahnunternehmen oder Verkehrsverbünde. |
Informationspflichten |
Ich fühle mich unzureichend über meine Rechte informiert. Welche Informationen sind vom Unternehmen bereitzustellen? Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. |
Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität |
Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr? Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren, bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern. Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel seit dem Jahr 2016 grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen. Was ist bei Verweigerung der Beförderung von Menschen mit Behinderung? Besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis? |
Anmeldung von Hilfeleistungen |
Müssen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung angemeldet werden? Damit Sie optimal betreut werden können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 48 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit). |
Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen |
Wie sieht es mit der Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen aus? Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen z.B. durch MitarbeiterInnen des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Haftet das Bahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe (z.B. Rollator, Gehgestell, Rollstuhl, usw.), dann ist dafür keine Begrenzung der Haftungshöhe zulässig. |
Diskriminierungen |
Was ist in Fällen von (möglichen) Diskriminierungen zu tun? In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen. |
Rechtliches bei Busreisen
Gültigkeit von Fahrgastrechten |
In welchen Bussen gelten Fahrgastrechte?
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011 und aus § 32a KflG. |
Eingeschränkte Gültigkeit von Fahrgastrechten |
Wann ist eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen gegeben? Eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen ist gegeben, wenn:
Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 181/2011. |
Entschädigung bei Verspätung oder Annullierung |
Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder verspätet ist? Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 90 Minuten verspätet ist?
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 21 der Verordnung (EU) 181/2011. Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 120 Minuten verspätet ist?
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 19 der Verordnung (EU) 181/2011. |
Fristen für Entschädigung & Erstattung |
Ich habe mich an das Unternehmen gewandt, aber keine Rückmeldung erhalten. Sind hier Fristen einzuhalten? Fahrgäste, die eine Beschwerde an ein Unternehmen richten wollen, müssen dies binnen drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Beförderung tun. Das Unternehmen hat dann einen Monat Zeit, erstmals zu antworten und bekannt zu geben, ob es der Beschwerde stattgibt, sie ablehnt oder sie noch bearbeiten wird. Eine endgültige Antwort muss binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde gegeben werden. |
Informationspflichten |
Welche Informationspflichten haben Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber und Fahrgäste? Fahrgäste sind vom Unternehmen oder gegebenenfalls vom Busbahnhofbetreiber über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg) zu erfolgen. |
Rechte für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität |
Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Busverkehr? Grundsätzlich müssen Busunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde, oder aus technischen Gründen (z.B. aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur) nicht möglich ist. |
Anmeldung von Hilfeleistungen |
Müssen Hilfeleistungen von Menschen mit Behinderung im Busverkehr angemeldet werden? Damit sich die Unternehmen darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 36 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrtszeit einfinden. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung für Menschen mit Behinderung zu leisten. |
Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen |
Was ist bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen seitens MitarbeiterInnen des Unternehmens zu tun? Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von MitarbeiterInnen des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern es machbar ist, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen. |
Diskriminierungen |
Was ist bei möglichen Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu tun? In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen. |
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Die unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) unterstützt Passagiere, die mit der Entscheidung des Bahnunternehmens bzw. des Verkehrsverbundes nicht einverstanden sind. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle sorgt sie im Streitfall für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen (z. B. bei Verspätungen, Annullierungen). Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular, www.apf.gv.at, ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.
Download
- Fahrgastrechte-Apf-Folder-Bahn-2017-2018 3 MB, PDF
- Zusammenfassung Fahrgastrechte Kraftomnibusverkehr 200 kB, PDF
- Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr ÖBB-Personenverkehr AG 1 MB, PDF
- Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr DB Regio AG 157 kB, PDF
- Verordnung Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr 815 kB, PDF